Landgericht Essen, 2019-01-30, 18 O 321/17

18 O 321/17Tribunal cantonal30 janv. 2019

Texte intégral

Landgericht Essen — 18 O 321/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: 18 O 321/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0130.18O321.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: § 812 I 1 Alt. 1 BGB

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.364,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.598,92 € ab dem 11.01.2018 zu zahlen.

a) Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie bis zum 11.1.2018 aus den vom Kläger vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 gezahlten Prämien gezogen hat, soweit sie auf die Prämienerhöhung in der Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … im Tarif W um 92,28 € entfallen.

b) Es wird festgestellt, dass die nach Ziff. 2a herauszugebende Nutzung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu verzinsen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 71%, die Beklagte zu 29%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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