18 O 371/16•Landgericht Essen, 2019-01-23, 18 O 371/16
Texte intégral
Landgericht Essen — 18 O 371/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: 18 O 371/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0123.18O371.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: § 12 Abs. 3 VVG a.F.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.433,94 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2016 aus einem Betrag von 27.846,86 € sowie 1.022,58 € monatlich ab Februar 2019, jeweils fällig zum ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich vorauszuzahlen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023 zu zahlen,
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.339,74 € sowie monatlich ab Februar 2019 einen Betrag von 89,99 € jeweils fällig zum Ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich vorauszuzahlen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023, zu zahlen.
Der Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Rechtsanwalts N gegen den Kläger in Höhe von 2.085,95 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44% und der Beklagte 56% zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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