17 O 233/16•Landgericht Essen, 2018-02-07, 17 O 233/16
Texte intégral
Landgericht Essen — 17 O 233/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-07
Aktenzeichen: 17 O 233/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2018:0207.17O233.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: §§ 7, 17, 18 StVK
Tenor
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.466,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 zu bezahlen.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die P AG zur Schaden-Nr. … auf deren Konto (…) einen Betrag in Höhe von 334,75 € zu erstatten.
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Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.696,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu bezahlen.
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Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu Rechtsanwalt Q von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € freizustellen.
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Im Übrigen werden die Klage und die (Dritt-)Widerklage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten tragen der Kläger allein zu 32 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 22 %, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils allein zu 11,1 %, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser allein zu 55 %, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils allein zu 7 %, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese allein zu 50 %, sowie die Beklagten zu 1) und 2) jeweils allein zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) tragen diese jeweils allein zu 47 %, der Kläger zu 26 %, sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 27%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen diese allein zu 43 %, sowie der Kläger zu 57 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird jeder Partei nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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