11 O 21/11•Landgericht Essen, 2017-06-28, 11 O 21/11
Texte intégral
Landgericht Essen — 11 O 21/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-28
Aktenzeichen: 11 O 21/11
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0628.11O21.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1 werden die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 sowie der Widerbeklagte zu 2 wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 14.148.781,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2009 bis zum 24.03.2009 aus 884.375,00 Euro und seit dem 25.03.2009 aus 14.148.781,33 Euro zu zahlen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2 – wie Gesamtschuldner – 24 %, die Klägerin allein weitere 76 %.Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4 sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Beklagten zu 2 und 3 in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im Umfang von 76 % allein; weitere 24 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte wie Gesamtschuldner.
Der Drittwiderbeklagte und die Streithelferin der Klägerin tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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