25 KLs-70 Js 203/16-33/16•Landgericht Essen, 2016-12-08, 25 KLs-70 Js 203/16-33/16
Landgericht Essen, 2016-12-08, 25 KLs-70 Js 203/16-33/16
25 KLs-70 Js 203/16-33/16Tribunal cantonal8 déc. 2016
Texte intégral
Landgericht Essen — 25 KLs-70 Js 203/16-33/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-08
Aktenzeichen: 25 KLs-70 Js 203/16-33/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:1208.25KLS70JS203.16.3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Große Strafkammer
Normen: §§ 211, 212 StGB
Tenor
Der Angeklagte N wird wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Darüber hinaus wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Der Angeklagte N1 wird wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte N2 wird wegen Beihilfe zum Mord und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagten N und N1 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte N2 trägt die Kosten der Nebenklage und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
1)bezüglich N: §§ 211, 25 Abs. 2, 52, 57a StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG
2)bzgl. N1: §§ 211, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG
3)bzgl. N2: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB, 1, 105 JGG.
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