45 O 56/16•Landgericht Essen, 2016-09-23, 45 O 56/16
Texte intégral
Landgericht Essen — 45 O 56/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-23
Aktenzeichen: 45 O 56/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0923.45O56.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 8, 3, 3a UWG, 11 III FTEG
Tenor
Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt, in Bezug auf Verträge über Internetzugangsdienstleistungen über das Festnetz auf Nachfrage von Verbrauchern, deren bestehendes Vertragsverhältnis mit der Beklagten nach dem 01.08.2016 unverändert fortgeführt wird, die Herausgabe der für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen erforderlichen Zugangsdaten zu verweigern, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast 1.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.000 €
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