1 O 58/15•Landgericht Essen, 2015-11-19, 1 O 58/15
Texte intégral
Landgericht Essen — 1 O 58/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: 1 O 58/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1119.1O58.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin – auch durch Gewährung von Einsicht in die Patientenunterlagen, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt – zu erteilen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagten 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR, wegen der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleisung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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