22 Qs 26/15•Landgericht Essen, 2015-10-19, 22 Qs 26/15
Landgericht Essen, 2015-10-19, 22 Qs 26/15
22 Qs 26/15Tribunal cantonal19 oct. 2015
Regest
1. Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt. 2. Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.
Texte intégral
Landgericht Essen — 22 Qs 26/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: 22 Qs 26/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1019.22QS26.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: II. große Strafkammer
Normen: StPO § 462a Abs. 2 S. 2, § 453 Abs. 1 S. 1; StGB § 56f
Leitsätze
Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt.
Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts N wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft B vom 16.01.2015, die Strafaussetzung zu widerrufen, an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
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