41 O 81/13•Landgericht Essen, 2014-03-26, 41 O 81/13
Texte intégral
Landgericht Essen — 41 O 81/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-26
Aktenzeichen: 41 O 81/13
ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0326.41O81.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 8, 3, 4 UWG, Art. 10 HCVO
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „O“ zu werben mit den Angaben:
„Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen
sorgen unsere neuen S für eine tolle Haut,
fülliges Haar und feste Fingernägel - jetzt noch effektiver -…“,
wenn dies geschieht, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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