31 Ns 81/1343 Js 2478/12 39 Cs 53/13•Landgericht Essen, 2013-06-28, 31 Ns 81/1343 Js 2478/12 39 Cs 53/13
Landgericht Essen, 2013-06-28, 31 Ns 81/1343 Js 2478/12 39 Cs 53/13
31 Ns 81/1343 Js 2478/12 39 Cs 53/13Tribunal cantonal28 juin 2013
Texte intégral
Landgericht Essen — 31 Ns 81/1343 Js 2478/12 39 Cs 53/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-28
Aktenzeichen: 31 Ns 81/1343 Js 2478/12 39 Cs 53/13
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0628.31NS81.1343JS2478.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XI. kleine Strafkammer
Normen: §§ 315c, 69, 69a, 44 StGB
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.03.2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wird.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100 Euro zu zahlen. Die Raten sind zum jeweils 5. eines jeden Monats fällig, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Kommt der Angeklagte mit einer Ate mehr als zwei Wochen in Rückstand, wird der gesamte Betrag auf einmal zur Zahlung fällig.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 60 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in zweiter Instanz.
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