42 O 88/12•Landgericht Essen, 2013-06-12, 42 O 88/12
Texte intégral
Landgericht Essen — 42 O 88/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 42 O 88/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0612.42O88.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 4, 8 UWG
Tenor
Die Beklagte wird zu verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für als B-Ware bezeichneten Verkaufsartikel wie folgt zu bewerben:
„Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden….
Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen (s. besondere Hinweise in § 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen),“
sofern diese Ware zuvor nicht durch einen Letztverbraucher – zumindest zur Probe- erstmals benutzt worden sind,
wenn dies geschieht wie in dem F-Angebot vom 6.11.2012 betreffend das Notebook N …zum Preise von 399,99 €.
Für jeden Fall der zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung der Beklagten wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplimentär-GmbH angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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