15 S 48/13•Landgericht Essen, 2013-04-08, 15 S 48/13
Texte intégral
Landgericht Essen — 15 S 48/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-08
Aktenzeichen: 15 S 48/13
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0408.15S48.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: § 18 Abs. 3 StVO
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 17.01.2013 - 8 C 409/12 - durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin wehrt sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf vollen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Zeuge L als Fahrer des Klägerfahrzeugs beim Einfahren auf die Autobahn BAB 2 in einen dort befindlichen Stau mit einem auf der rechten Geradeausspur fahrenden LKW, dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte ist, kollidiert ist. Das Klägerfahrzeug wurde hinten an der linken Seite, der LKW vorne rechts am Stoßfänger beschädigt (Fotos Bl. 31-33, 58 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hätte den Zeugen L einfahren lassen müssen, dieser habe mit ihm Augenkontakt aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Zeugen L vernommen und die Klageabweisung mit dem nicht erschütterten Anschein des Verstoßes des Zeugen L gegen den Vorrang des auf der Autobahn fahrenden gegenüber dem sich Einfädelnden gemäß § 18 Abs. 3 StVO begründet. Der LKW- Fahrer habe nicht mit dem Einscheren des Zeugen rechnen müssen.
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