Landgericht Essen, 2012-11-30, 25 KLs 40/12

25 KLs 40/12Tribunal cantonal30 nov. 2012

Texte intégral

Landgericht Essen — 25 KLs 40/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-30

Aktenzeichen: 25 KLs 40/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1130.25KLS40.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: V. große Strafkammer

Normen: BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4

Tenor

Der Angeklagte K wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagte K1 wird wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Gegen die Angeklagten wird gesamtschuldnerisch ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Wertersatz für verfallen erklärt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 a, 73 d, 74 StGB.

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