Landgericht Essen, 2011-07-21, 7 T 366/11 und 7 T 397/11

7 T 366/11 und 7 T 397/11Tribunal cantonal21 juil. 2011

Texte intégral

Landgericht Essen — 7 T 366/11 und 7 T 397/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-21

Aktenzeichen: 7 T 366/11 und 7 T 397/11

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0721.7T366.11UND7T397.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 805 i ZPO

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse wird angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindungsleistung gem. Ziff. 2 des zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 21.12.2010 ein Betrag in Höhe von 19.002,60 € pfändungsfrei zu verbleiben hat.

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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