13 S 78/10•Landgericht Essen, 2011-06-07, 13 S 78/10
Texte intégral
Landgericht Essen — 13 S 78/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-07
Aktenzeichen: 13 S 78/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0607.13S78.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: § 1004 BGB
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 09.04.2010, Az.: 5 C 637/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 155,30 € freizustellen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die 1. Instanz: bis zum 04.03.2010 4.890,49 €
danach bis zu 3.000,00 €
Streitwert für die 2. Instanz: bis zu 3.000,00 €
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