4 O 368/08•Landgericht Essen, 2009-04-20, 4 O 368/08
Texte intégral
Landgericht Essen — 4 O 368/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-20
Aktenzeichen: 4 O 368/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0420.4O368.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004, 677, 683 BGB
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin am Landgericht R und den Richter Dr. C
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagten an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per e-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 79 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 €
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
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