Landgericht Essen, 2008-08-25, 44 O 24/08

44 O 24/08Tribunal cantonal25 août 2008

Texte intégral

Landgericht Essen — 44 O 24/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-25

Aktenzeichen: 44 O 24/08

ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0825.44O24.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Normen: § 3, 5 (5) S. 1 UWG

Tenor

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

im schriftlichen Verfahren am 25.08.2008

durch den Vorsitzender Richter am Landgericht E,

die Handelsrichterin Dr. C und

den Handelsrichter I

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen

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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 die Beklagte, zu 1/5 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 33.000,00 €, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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