44 O 24/08•Landgericht Essen, 2008-08-25, 44 O 24/08
Texte intégral
Landgericht Essen — 44 O 24/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-25
Aktenzeichen: 44 O 24/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0825.44O24.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Normen: § 3, 5 (5) S. 1 UWG
Tenor
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
im schriftlichen Verfahren am 25.08.2008
durch den Vorsitzender Richter am Landgericht E,
die Handelsrichterin Dr. C und
den Handelsrichter I
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen
Matratzen der Marke MALIE, insbesondere die 7-Zonen Kaltschaum-Matratze, zu bewerben, wenn sie diese nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsschluss oder nicht innerhalb einer in der Internetwerbung mitgeteilten abweichenden Frist liefern kann oder in der Internetwerbung nicht klar stellt, dass sie mangels Bevorratung zur Möglichkeit und zum Zeitpunkt einer Auslieferung keine Aussagen treffen kann.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 die Beklagte, zu 1/5 die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 33.000,00 €, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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