6 O 507/05•Landgericht Essen, 2006-08-17, 6 O 507/05
Texte intégral
Landgericht Essen — 6 O 507/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-17
Aktenzeichen: 6 O 507/05
ECLI: ECLI:DE:LGE:2006:0817.6O507.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 3 (1) S. 1 H WIG, § 9 (1) Verbr.Kr.G
Tenor
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,
den Richter am Landgericht H. und
den Richter Dr. C.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.588,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegenüber der ....beratungsgesellschaft mbH zustehenden Forderungen aus dem Treuhandvertrag vom 23.07.1999 an der Wohnbaufonds M. GbR an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 23.07.1999 – Kreditvertrag-Nr. – gegen die Klägerin mehr zustehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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