Landgericht Essen, 2004-05-05, 11 O 10/02

11 O 10/02Tribunal cantonal5 mai 2004

Regest

Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, vereiste Fahrbahn, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung des Sprunggelenkes

Texte intégral

Landgericht Essen — 11 O 10/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-05

Aktenzeichen: 11 O 10/02

ECLI: ECLI:DE:LGE:2004:0505.11O10.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG, § 9 a Straßen- und Wegegesetz Nrw

Leitsätze

Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, vereiste Fahrbahn, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung des Sprunggelenkes

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2004

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S.

den Richter am Landgericht Dr. P. und

den Richter am Landgericht T.

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.2000 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3.926,51 € (i. W. dreitausendneunhundertsechsundzwanzig 51/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.2002 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.12.1998 auf der L. Straße/T.brücke in F. künftig entstehen, zu 50 % zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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