Landgericht Essen, 2004-02-13, 16 O 416/02

16 O 416/02Tribunal cantonal13 févr. 2004

Texte intégral

Landgericht Essen — 16 O 416/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-13

Aktenzeichen: 16 O 416/02

ECLI: ECLI:DE:LGE:2004:0213.16O416.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

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