Landgericht Essen, 2003-02-20, 43 O 32/03

43 O 32/03Tribunal cantonal20 févr. 2003

Regest

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

Texte intégral

Landgericht Essen — 43 O 32/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-20

Aktenzeichen: 43 O 32/03

ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0220.43O32.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Leitsätze

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages angeordnet:

1)Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

2)Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3)Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

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