43 O 32/03•Landgericht Essen, 2003-02-20, 43 O 32/03
Landgericht Essen, 2003-02-20, 43 O 32/03
43 O 32/03Tribunal cantonal20 févr. 2003
Regest
Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
Texte intégral
Landgericht Essen — 43 O 32/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-20
Aktenzeichen: 43 O 32/03
ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0220.43O32.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Leitsätze
Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages angeordnet:
1)Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
2)Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3)Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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