Landgericht Essen, 1994-04-14, 4 O 8/93

4 O 8/93Tribunal cantonal14 avr. 1994

Texte intégral

Landgericht Essen — 4 O 8/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-14

Aktenzeichen: 4 O 8/93

ECLI: ECLI:DE:LGE:1994:0414.4O8.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,- DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 1.900,- DM abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

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