Landgericht Duisburg, 2025-01-31, 1 O 148/22

1 O 148/22Tribunal cantonal31 janv. 2025

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 1 O 148/22 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-31

Aktenzeichen: 1 O 148/22

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0131.1O148.22.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 6.433,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2022 sowie weitere 80,- € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Beklagten fallen sie nach einem Streitwert von 6.433,- € zur Last, der Klägerin in Höhe der darüber hinaus entstandenen Kosten die dadurch entstanden sind, was der Streitwert 6.433,- € überschritten hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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