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7 O 41/23•Landgericht Duisburg, 2024-10-25, 7 O 41/23
Entscheidungsdatum: 2024-10-25
Aktenzeichen: 7 O 41/23
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2024:1025.7O41.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.519,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.06.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 %, die Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung von Spieleinsätzen im Rahmen von Online -Glücksspielen in Anspruch.
Die Beklagte ist eine im Maltesischen Handelsregister unter der Nummer N01 eingetragene Gesellschaft, die seit 2004 Sportwetten veranstaltet und der von der Maltesischen Glücksspielbehörde „S.“ unter der Lizenznummer N02 eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen erteilt wurde. Unter der Adresse I03 betrieb die Beklagte jedenfalls seit 0 die Plattform „I.“. Über eine in Deutschland erteilte Sportwettenlizenz verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 0 nicht. Ihr wurde erst nach Inkrafttreten des Dritten Glücksspielstaatsvertrags am 0 eine Sportwettlizenz vom zuständigen Regierungspräsidium C. erteilt, die im Dezember 2022 bis zum Ende des Jahres 2027 verlängert worden ist.
Im Zeitraum vom Zeitraum 0 bis 0 nutzte der Spieler L. N. die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „I.“ unter den Nutzerkonten (Accounts) K. sowie R., J. und X. und nahm in dem Zeitraum 0 bis 0 an seinem Wohnsitz (U.) am Online-Glücksspiel teil, wobei er für die von der Beklagten angebotenen bzw. vermittelten Glücksspiele jeweils über den PC oder sein Smartphone vornahm. Abzüglich der zwischenzeitlich erspielten und ausgezahlten Gewinne und Guthaben entstand für den Spieler ein Verlust in Höhe von 8.519,16€. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung unter Anlage K1a, BL. 1291 ff GA Bezug genommen.
Mit schriftlicher Erklärung vom 22.12.2022 trat Herr N. „sämtliche ihm zustehende Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche an die Klägerin ab“. Wegen des Wortlauts und der Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 in Kopie vorgelegte Schriftstück unter Bl.92 GA verwiesen.
Zunächst hat die Klägerin mit der am 03.06.2023 zugestellten Klageschrift Spielverluste hinsichtlich des Accounts K. in Höhe von 35.306,03 € für den Zeitraum vom 18.08.20215 - 29.09.2020 geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.306,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit bei Gericht am 04.07.2023 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag (Bl.1241 GA) hat sie die Klage teilweise zurückgenommen.
Unter Erweiterung des Anspruchszeitraums auf den 18.08.2015 bis 08.10.2020 sowie unter Berufung auf die Accounts K., R., J. und X. beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.519,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine internationale Zuständigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Auch eine Zuständigkeit für deliktische Ansprüche sei nicht gegeben. Ferner meint sie, sie sei seit 2004 legal auf dem deutschen Markt tätig, denn das Fehlen einer deutschen Erlaubnis hierfür habe dem Angebot in Deutschland nach der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags 2020 nicht entgegengestanden. Selbst dann, wenn man den Konzessionsvorbehalt als wirksam und maßgeblich betrachten würde, ließen sich im Übrigen Ansprüche auch aus einer rein zivilrechtlichen Perspektive nicht herleiten. Auch die Darstellung des Anspruchs sei bereits unschlüssig, weil eine monetäre Berücksichtigung des erhaltenen Unterhaltungswertes im Rahmen der Saldierung unterblieben sei.
Sie behauptet, der Hauptanreiz für die Wahrnehmung des Angebots der Beklagtenhabe für den Spieler in dem Unterhaltungswert und damit einhergehenden Nervenkitzels bestanden. Um diesen sei der Spieler auch bereichert, soweit er bei einzelnen Wetten verloren und in der Gesamtbetrachtung der Ein- und Auszahlungen Geld verloren habe. Diese Verluste bildeten im Wesentlichen den erhaltenen Unterhaltungswert des Angebots der Beklagten ab. Auch sei aufgrund der Berichterstattung sowie des klagegegenständlichen Spielzeitraumes davon auszugehen, dass der Spieler von einer potentiellen Illegalität Kenntnis erlangt und das Angebot der Beklagten dennoch weiter - auch nach Konzessionserteilung - in Anspruch genommen habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Verluste beträfen zum Teil stationär vermittelte Sportwetten und nicht Sportwetten im Internet, soweit der Spieler die Wette über die Kundenkarten R., J. und X. platziert habe. Soweit die Klägerin die Beklagte aber insofern auf Rückzahlung verspielter Einsätze in Anspruch nehme, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, denn die Kundenkarten seien über einen lokalen Wettvermittler erworben. Die bereicherungsrechtliche Abwicklung der über den Wettshop vom Spieler getätigter Wetten habe daher einzig über den Wettshop zu erfolgen. Darüber hinaus bestünden auch weder vertragliche noch deliktische Ansprüche.
Die Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung und ist der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin jedenfalls zum Teil verjährt seien.
Schließlich beantragt die Beklagte, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs.1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäische Union in dem Vorlageverfahren des Bundesgerichtshofs in der Sache I ZR 90/23 auszusetzen.
Wegen des weitergehenden des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlungin Höhe der nunmehr noch geltend gemachten 8.519,16 €.
Ihr steht in dieser Höhe jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus vom Spieler N. abgetretenem Recht nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 284 Abs. 1, 398 BGB zu.
I.
Das Landgericht Duisburg ist international, örtlich und sachlich zuständig.
Die deutschen Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.
Für die hier jedenfalls auch geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet.
Die Klägerin stützt die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche jedenfalls auch auf Delikt, nämlich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspiel-Staatsvertrag in der jeweils gültigen Fassung (Fassung gültig in von: 01.07.2012 bis 31.12.2020 sowie von 01.01.2020 - 30.06.2021 (im Folgenden: GlüStV).
Sie hat schlüssig Tatsachen dargelegt, die eine unerlaubte Handlung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB begründen.
Maßgeblich für das schädigende Ereignis im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Dies ist hier der Wohnsitz des geschädigten Spielers N., der unstreitig in U und damit in Deutschland liegt. Dabei kommt es beim Deliktsgerichtstand nicht darauf an, ob der Schädiger oder der Geschädigte oder wie vorliegend etwaige Rechtsnachfolger, hier die Zedentin, klagen oder verklagt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013-C-147/12, BeckOK ZPO/Thode, 53. Ed. 1.7.2024, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 72)
Der Erfolgsort ist selbst dann in Deutschland gelegen, wenn der Spieler zuvor Gelder auf ein in Malta geführtes (virtuelles) Spielerkonto überwiesen hätte. Beim Einsatz der Gelder stand dem Spieler eine Forderung auf Herausgabe des Spielgeldes zu, wenn er sich entschied, dieses nicht wieder einzusetzen. Diese Forderung war dem Vermögen des Spielers zuzurechnen, welches grundsätzlich wiederum am Wohnsitz des Spielers belegen war. Diese Forderung ist durch den Einsatz der Gelder, der zu Spielverlusten führte, verlustig gegangen.
Das Landgericht Duisburg ist örtlich zuständig, da der Wohnsitz des geschädigten Spielers in U liegt.
Soweit die Klägerin den mit der Klage geltende gemachten Anspruch zunächst nur auf den Zeitraum bis 29.09.2020 gestützt und sodann zum einen auf den Zeitraum bis zum 08.10.2020 als auch auf weitere Nutzerkonten erweitert hat, handelt es sich um ein zulässige, weil sachdienliche Klageänderung ( § 263 ZPO).
II.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Deliktsrecht anwendbar gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II -VO. Danach ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend wie bereits ausgeführt bei dem in Deutschland wohnhaften und aufhältigen Spieler N. eingetreten. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin hatte der Spieler im streitgegenständlichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, hat aus seiner Wohnung in U über die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „I.“ an Online-Sportwetten teilgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II -VO, da auch aufgrund des zugrunde liegenden streitgegenständlichen Vertrags eine enge Verbindung zu Deutschland besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, BeckRS 41772; Rz. 90).
Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Der Spieler, Herr N., hat die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 22.12.2022 (Anl. K2, Bl. 92 GA) abgetreten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erklärung ergeben sich nicht. Wenngleich in dieser Erklärung eine Verlusthöhe in Höhe von 30.306,03 € genannt sowie die Summe aller Einzahlungen mit 220.851,67 € benannt worden ist, ergibt sich aus Z. 1 der Abtretungserklärung deutlich, dass sich diese Erklärung auf sämtliche Schadensersatzansprüche erstreckt und diese Ansprüche der Höhe nach gerade nicht beschränkt sind. Eine Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich auch nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dieses findet hier bereits keine Anwendung. Gemäß Z. 2 der Abtretungserklärung liegt die Durchsetzung und das damit verbundene Risiko allein in der Verantwortung der Klägerin. Dies gilt nach Z. 2 der Abtretungserklärung ausdrücklich auch dann, wenn die Forderung nicht durchgesetzt werden kann, mit der Folge, dass nach Unterzeichnung des Abtretungsvertrages eine Regressmöglichkeit der Klägerin nicht besteht. Diese trägt mithin das alleinige Bonitätsrisiko.
Die Beklagte hat mit ihrem - hier an Herrn N. gerichteten - Angebot gegen § 284 Abs. 1 StGB und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen.
Dabei kommt es auf die Frage, ob auch § 4 GlüStV in der jeweiligen Fassung als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist, letztlich nicht an. Nach § 284 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. § 284 Abs. 1 StGB ist jedenfalls als Schutzgesetz in diesem Sinne zu werten und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB sind erfüllt.
3.1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Norm Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat. Dabei genügt es, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es auch nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen. Dabei ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten der Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. BGHZ 218,80-juris, Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, BeckRS 2023, 41772).
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei § 284 Abs. 1 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Sinn und Zweck des § 284 StGB ist es, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle zu nehmen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies das einzige Ziel der Vorschrift ist. Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an den Gewinnaussichten opfert. Der Schutzzweck des § 284 StGB ist daher primär in der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit im Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel zum Schaden seines Vermögens zu sehen (OLG Karlsruhe, aaO, Rz. 94).
3.2.
Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht, denn sie hat ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet (OLG Bamberg Urteil vom 27.02.2024, BeckRS 2024,5226; BGH, Urteil von 27.02.2020,3 StR 307 90/19, NJW 2020,2282 Rn. 8). § 284 Abs. 1 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, in dem die Tatbestandserfüllung an das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis knüpft. Dabei handelt es sich um einen konkreten Verwaltungsakt, nicht um eine auf das Verwaltungsrecht als solche bezogene Akzessorietät. Dies heißt, dass das negative Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis in § 284 Abs. 1 StGB nur dann entfällt, wenn die Genehmigung mit einem formal wirksamen Verwaltungsakt erteilt wurde. Es kommt ausschließlich auf diese formale Wirksamkeit, nicht auf die materielle Richtigkeit dieses tatbestandsausschließenden Verwaltungsaktes an (OLG Bamberg aaO; BGH, Urteil vom 27.02.2020, aaO Rn14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22, ZfWG 2024,66 Rn. 6 und 15).
Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, § 4 Abs. 4 GlüStV sei unionsrechtswidrig, wäre die Beklagte entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht davon befreit gewesen, sich um die dann nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die von ihr angebotenen Glücksspiele zu bemühen. Auch ein inkohärentes und damit unionsrechtswidriges Totalverbot führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass Online-Glücksspiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürfen. Der umfassende, für alle Formen des Glücksspiels geltende Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1GlüStV bleibt bei einer (unterstellten) Unionsrechtswidrigkeit des Totalverbots bestehen. Dass Unionsrecht fordert selbst bei (unterstellter) Unionsrechtswidrigkeit des Totalverbots weder eine Duldung noch eine voraussetzungslose Genehmigung der Veranstaltung und Vermittlung solcher Glücksspiele, sondern lediglich die Prüfung sowie Bescheidung hierauf gerichteter Erlaubnisanträge unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz anhand objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Maßstäbe (OLG Bamberg aaO).
Die Beklagte hat jedoch unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum (18.08.2015 bis 08.10.2020) keine entsprechende Glücksspielerlaubnis nach deutschem Recht innegehabt.
Abgesehen davon, dass die Beklagten schon nicht vorgetragen hat, wann konkret sie ein solche beantragt hat, war sie auch nicht etwa deshalb davon befreit, ein Erlaubnisverfahren anzustrengen, weil das von ihr angebotene Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV nicht erlaubnisfähig war. Die zuständige Behörde wäre im Rahmen eines solchen Erlaubnisverfahren zur Einhaltung des Unionsrechts verpflichtet, was bei einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Totalverbots (nur) bedeutete, dass eine Erlaubnis nicht aus diesem Grund hätte abgelehnt werden dürfen. Gegen eine (unionsrechtswidrige) Versagung der Erlaubnis durch die Behörde stünde der Beklagten der Verwaltungsrechtsweg offen (OLG Bamberg aaO; BGH Beschluss vom 26.01.2023 ZfGW 2023,262,25).
Das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB ungeachtet einer möglichen materiellen Genehmigungsfähigkeit. Das Vorliegen eines Sachverhalts, bei dem die Erlaubnis erteilt werden könnte oder gar müsste, begründet kein Tatbestandsausschluss, da ansonsten Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts leerliefen (OLG Bamberg aaO; BGH NJW 2020,2282 Rn. 15).
Die Strafbarkeit knüpft nicht an die materielle Richtigkeit der Versagung einer Genehmigung, sondern an das Fehlen der in ein behördlichen Verfahren zu erteilenden Erlaubnis als solche an. Ungeachtet der materiellen Verwaltungsrechtslage ist das Tatbestandsmerkmal „ohne Erlaubnis“ immer dann erfüllt, wenn der Handelnde über eine solche nicht verfügt, sei es, weil er diese nicht beantragt hat oder sei es, dass ihm möglicherweise eine solche rechtswidrig nicht oder noch nicht erteilt worden ist. Die Genehmigungsfähigkeit des Verhaltens als solches spielt keine Rolle (OLG Bamberg aaO). Aus diesem Grunde ist es für den streitgegenständlichen Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB auch ohne Belang, dass die Beklagte am 09.10.2020 dann eine behördliche Erlaubnis erlangt hat.
Schlussendlich stehen dem europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. Ein etwaiges (unions-)rechtswidriges Verhalten der Behörden mag für die Beklagte, soweit hierin eine Amtspflichtverletzung oder anderweitige, eine Staatshaftung begründende Umstände, zu finden sind, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger auslösen. Sie rechtfertigt indessen nicht die bewusste und gewollte Negierung eines unverändert bestehen den Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bis zum bestandskräftigen Erhalt dieser Erlaubnis. Der Umstand, dass aus unionsrechtlichen Erwägungen ein Anwendungsvorrang der Niederlassungsfreiheit einer strafrechtlichen Sanktionierung entgegen gehalten werden kann, ändert nichts an der fortbestehenden Qualität des Verbotsgesetzes selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -juris, LS. 2 i. V. m. Rn. 44, 48).
Auch der Umstand, dass die Beklagte seit 2004 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum in Besitz einer Glücksspiellizenz aus Malta war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann es angesichts des weiten Bewertungsspielraums der Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen angestrebten Ziele und des von ihnen gewünschten Verbraucherschutzniveaus sowie in Ermangelung jeglicher Harmonisierung auf dem Gebiet der Glücksspiele beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben. Entsprechend bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten sowie für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen eigenen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann.
Da eine allgemeine gegenseitige Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, wiederum nicht besteht, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen (OLG Bamberg aaO; BGH, ZFWG 2023, 262, Rn.26; Beschluss vom 26.01.2023, IZR 148/22, juris Rn.13).
Die Tat ist auch im Inland begangen im Sinne des § 3 StGB. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Nach überwiegender Auffassung ist als Taterfolg die Eröffnung der Beteiligung anzusehen, weshalb nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spiele Veranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist. (OLG Bamberg aaO; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, BeckRS 2022,37044). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte handelte ferner zumindest bedingt vorsätzlich durch ihre Organe (§ 31 BGB). Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltet, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen.
Für den Fall, dass die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen ist, ihre Lizenz aus Malta sei insofern ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, weil der EuGH bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (OLG Bamberg aaO, OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, aaO). Gleiches gilt für den Fall, wenn die Beklagte sich von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Schon im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbot für Glücksspiele ausländische Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, NJW 2009,3 1221). Aus diesem Grunde hätte sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls vermeiden lassen. In beiden Fällen knüpft eine zu erwägende Fehlvorstellung allein daran an, eine Erlaubnis der deutschen Behörden sei nicht erforderlich, während ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB nur dann vorläge, wenn die Beklagte der irrigen Annahme gewesen wäre, ihr sei von den deutschen Behörden eine Erlaubnis erteilt worden (OLG Bamberg aaO; OLG Karlsruhe, aaO, Rz. 99). Dieser Annahme war die Beklagte nach eigenem Vorbringen jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht. Vielmehr war sie sich der fehlenden Erlaubnis bewusst, was sich darin zeigt, dass sie nach eigenem Vorbringen diese auf einen der Erlaubniserteilung notwendigerweise vorausgehenden Antrag erst im Oktober 2022 erhalten hat.
3.2.
Durch die unerlaubte Handlung der Beklagten ist dem Spieler N. ein Schaden in Höhe des mit der Klage noch geltend gemachten Betrages entstanden.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Spieler N. über seine Accounts K., R., J. und X. über die streitgegenständliche Webseite der Beklagten an Sportwetten teilgenommen und dadurch im streitgegenständlichen Zeitraum Verluste in Höhe von 8.519,16 € erlitten hat. Die Klägerin hat zudem im Einzelnen dargetan, in welcher Höhe dieser auf die jeweiligen Accounts Einzahlungen getätigt hat und in welcher Höhe daraus Auszahlungen erfolgt sind. Diesem Vorbringen ist die Beklagten letztlich nicht, jedenfalls nicht hinreichend entgegengetreten.
Dahingestellt bleiben kann, dass bzw. ob es sich lediglich bei dem Account K. um ein Onlinekonto handelte, dagegen bei den Accounts R., J., X. um bei einem lokalen Wettshop erworbene Kundenkarten. Letzteres steht jedenfalls einem deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht entgegen. Die streitgegenständlichen Verluste resultieren aus den vom Spieler N. getätigten Onlinewetten, die von der Beklagten unter Verstoß gegen § 284 StGB über die Plattform „I.“ angebotenen wurden, unabhängig davon, ob die Spieleinsätze unmittelbar über das Onlinekonto erfolgten oder über eine vom Spieler zunächst über einen Wettshop erworbene Kundenkarte. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es daher mit Blick auf das dahingehende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.09.2024 nicht.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Hauptanreiz sei für den Spieler der Unterhaltungswert gewesen und die Verluste bildeten im Wesentlichen den Unterhaltungswert des Angebots der Beklagten ab. Darüber hinaus fehlt es auch nicht etwa deshalb an einem ursächlichen Schaden, weil der Kläger durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben hat. Der Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB führt zur Nichtigkeit des Glücksspielvertrages (Staudinger/Bissinger/Hengstenberg, 2021, § 134 BGB, Rn. 455, Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl. 2023, § 134 Rn. 68), weshalb aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrages der Kläger im Falle eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben hätte (vergleiche OLG Bamberg, aaO).
3.3.
Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden des Spielers nach § 254 BGB zurechnen lassen.
Die Vorschrift des § 254 BGB ist schon deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV zuwiderliefe. Das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, aaO, Rn. 101 m.w.N.).
Abgesehen davon, kann nicht angenommen werden, dass sich der Spieler seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubten Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte. Angesichts des durchaus seriösen Auftretens der Beklagten im Internet, des Registrierungsvorgangs und der problemlosen Abwicklung der Zahlung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Spieler davon ausgegangen ist, das Angebot der Beklagten sei illegal. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Vorbringen der Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn wie die Beklagte pauschal geltend macht, dass es über den gesamten klagegegenständlichen Zeitraum hinweg zahlreiche Medienberichte zur Frage der Legalität der Angebote gegeben hat und deshalb davon auszugehen sei, dass eine glücksspielgeneigte Person von der potentiellen Illegalität Kenntnis erlangt habe. Einer weiteren Aufklärung zu diesem Punkt bedurfte es deshalb nicht (vgl. OLG Karlsruhe,aaO, Rn. 02).
2.4.
Schließlich kann die Beklagte sich im Hinblick auf § 852 BGB auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Bestimmung des § 852 BGB begründet dabei keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern gewährt einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist. Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfolgen. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangten beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensvermehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (OLG Stuttgart Urteil vom 24.05.2024, BeckRS 2024, 11188 Rn. 176, Beck-online). Die Voraussetzung des § 852 BGB liegen hier vor, da sich der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf die Rückzahlung der vom Spieler N. eingezahlten Beträge und damit auf das Erlangte beschränkt.
Eine von die von der Beklagten begehrte Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO nicht geboten, da der zuerkannte Anspruch sich aus § 823 Abs. 2 BGB, 284 StGB ergibt, (vgl. OLG Bamberg aaO).
So bedurfte es einer Aussetzung des Verfahrens bis zur einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in dem Vorlageverfahren des Bundesgerichtshofs zu Az. I ZR 90/23 weder nach § 148 Abs. 1 ZPO noch nach § 148 Abs. 1 ZPO analog.
Dem vorgenannten Vorlagebeschluss liegt eine Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm zugrunde, in dem Gegenstand (allein) ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ist, dagegen werden weder Fragen im Zusammenhang mit einem deliktischen Anspruch erörtert noch diesbezügliche Feststellungen getroffen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB ist damit offenkundig nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens.
Wie die Klägerseite zu Recht ausführt, ist die Kammer im Übrigen selbst dann nicht verpflichtet, das hiesige Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des EuGH in dem Vorlageverfahren des BGH zum Aktenzeichen I ZR 90/23 sowie dem Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 abzuwarten, wenn sich die Rechtssachen ähneln oder die gleiche Problematik betreffen (vgl. OLG München, Beschl. v. 04.08.2022, 27 U 2107/22).
Die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Urteil nicht als Entscheidung eines Gerichts ergeht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Erstinstanzliche Gerichte der Mitgliedsstaaten sind nicht gehalten, ihre Verfahren wegen der Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen, da die gerichtliche Durchsetzung von Unionsrecht andernfalls bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens faktisch verhindert wäre (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 11.10.2023, 8 W 32/23).
Wie die Klägerin zu Recht ausführt, haben nichtletztinstanzliche Gerichte das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 - Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.10.2023, 8 W 32/23). Dies ist hier nicht der Fall.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung war hier dem Interesse am Fortgang des Verfahrens erster Instanz jedenfalls der Vorrang einzuräumen.
Der zuerkannte Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf (§§ 92, 269 Abs. 3 ZPO). In Anwendung der „Mehrkostentheorie“ war die Klägerin mit den durch den zurückgenommenen Anspruch verursachten Mehrkosten zu belasten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert:
Zunächst: 35.306,03 €, ab 04.07.2024: 8.519,16 €
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