Landgericht Duisburg, 2023-05-23, 6 O 281/22

6 O 281/22Tribunal cantonal23 mai 2023

Regest

Der Einwand des Klägers, eine Beitragsanpassung sei (materiell) unwirksam, weil dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung der sog. Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist (auch dann) unbeachtlich, wenn der Kläger zugleich die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreitet, aber weder konkrete Anhaltspunkte für die behaupteten Rechtsverstöße darlegt noch vorträgt, dass diese Auswirkungen auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge gehabt hätten.

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 6 O 281/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-23

Aktenzeichen: 6 O 281/22

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0523.6O281.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

Normen: VAG § 155; VVG § 203

Leitsätze

Der Einwand des Klägers, eine Beitragsanpassung sei (materiell) unwirksam, weil dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung der sog. Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist (auch dann) unbeachtlich, wenn der Kläger zugleich die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreitet, aber weder konkrete Anhaltspunkte für die behaupteten Rechtsverstöße darlegt noch vorträgt, dass diese Auswirkungen auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge gehabt hätten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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