Landgericht Duisburg, 2023-01-03, 2 O 342/18

2 O 342/18Tribunal cantonal3 janv. 2023

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 2 O 342/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-03

Aktenzeichen: 2 O 342/18

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0103.2O342.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.198, 28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu zahlen.

Der Beklagten wird verurteilen, an die Klägerin 579,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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