Landgericht Duisburg, 2021-12-21, 22 O 72/19

22 O 72/19Tribunal cantonal21 déc. 2021

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 22 O 72/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-21

Aktenzeichen: 22 O 72/19

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:1221.22O72.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 759.932,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz,

die Beklagte zu 1 seit dem 05.12.2018,

der Beklagte zu 2 seit dem 09.11.2019,

zu zahlen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch Ersatz für alle Schäden zu leisten haben, die sich aus den Nachträgen vom 10.07.2013 und vom 20.06.2016 zum Geschäftsführeranstellungsvertrag der Beklagten zu 1) und daraus resultierenden erhöhten Vergütungsbestandteilen entstanden sind und noch entstehen werden, insbesondere die aus einem etwaigen Verlust der Gemeinnützigkeit resultierenden Schäden.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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