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13 S 106/20•Landgericht Duisburg, 2021-04-12, 13 S 106/20
13 S 106/20Tribunal cantonal12 avr. 2021
Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen. Auch nach Wegfall von § 572 BGB (a.F.) und Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.
Entscheidungsdatum: 2021-04-12
Aktenzeichen: 13 S 106/20
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0412.13S106.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: § 556a S. 2 BGB; BGB § 551, BGB
Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen.
Auch nach Wegfall von § 572 BGB (a.F.) und Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.09.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 35 C 1879/19) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 1.023,55 EUR auf das Kautionskonto IBAN ###### (W der P GmbH & Co. KG zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu je 1/10 und der Beklagte zu 8/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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