2 O 220/17•Landgericht Duisburg, 2018-12-17, 2 O 220/17
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 2 O 220/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-17
Aktenzeichen: 2 O 220/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2018:1217.2O220.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.799,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs V mit der Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxxxxx.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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