Landgericht Duisburg, 2013-09-17, 6 O 75/07

6 O 75/07Tribunal cantonal17 sept. 2013

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 6 O 75/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 6 O 75/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0917.6O75.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars T2 vom 29.09.2006 (Urkundenrollen-Nr. ####/####) wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen werden die Klage als unbegründet und die Hilfswiderklage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger zu 12 % und im Übrigen der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.