Landgericht Duisburg, 2013-08-29, 8 O 501/09

8 O 501/09Tribunal cantonal29 août 2013

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 8 O 501/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: 8 O 501/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0829.8O501.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.919,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen ihres

Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung im Schriftsatz vom 14. September 2009 in Höhe von 272,87 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Sie darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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