5 S 140/08•Landgericht Duisburg, 2009-04-23, 5 S 140/08
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 5 S 140/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-23
Aktenzeichen: 5 S 140/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0423.5S140.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr teilweise abgeändert und die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu 50% zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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