Landgericht Duisburg, 2008-07-31, 21 O 1/08

21 O 1/08Tribunal cantonal31 juil. 2008

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 21 O 1/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-31

Aktenzeichen: 21 O 1/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0731.21O1.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der zu-künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Postermöbel mit Preisnachlässen zu werben, wobei von diesen Preisnachlässen pauschal ausgenommen wird „in Anzeigen und Prospekten beworbene Ware“.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €, für die Beklagte ohne

Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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