21 O 1/08•Landgericht Duisburg, 2008-07-31, 21 O 1/08
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 21 O 1/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-31
Aktenzeichen: 21 O 1/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0731.21O1.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der zu-künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Postermöbel mit Preisnachlässen zu werben, wobei von diesen Preisnachlässen pauschal ausgenommen wird „in Anzeigen und Prospekten beworbene Ware“.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €, für die Beklagte ohne
Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.