2 O 522/03•Landgericht Duisburg, 2007-03-30, 2 O 522/03
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 2 O 522/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-30
Aktenzeichen: 2 O 522/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0330.2O522.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.260,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 abzüglich bereits gezahlter 5.000 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 zurückzuführen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger ist gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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