Landgericht Duisburg, 2006-02-20, 2 O 249/05

2 O 249/05Tribunal cantonal20 févr. 2006

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 2 O 249/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-20

Aktenzeichen: 2 O 249/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2006:0220.2O249.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195.518,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 93 %, dem Kläger 7 % auferlegt.

Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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