13 T 9/05•Landgericht Duisburg, 2005-01-24, 13 T 9/05
Landgericht Duisburg, 2005-01-24, 13 T 9/05
13 T 9/05Tribunal cantonal24 janv. 2005
Regest
1. Der einfache Mietspiegel hat auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden. 2. Ob der einfache Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann, hängt von seiner Qualität ab.
Texte intégral
Landgericht Duisburg — 13 T 9/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-24
Aktenzeichen: 13 T 9/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0124.13T9.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: §§ 558, 558 a, 558 b, 558 c BGB
Leitsätze
Der einfache Mietspiegel hat auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden.
Ob der einfache Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann, hängt von seiner Qualität ab.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 13.12.2004 - 30 C 200/04 - wird zurück gewiesen.
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