Landgericht Duisburg, 2004-05-13, 21 O 126/03

21 O 126/03Tribunal cantonal13 mai 2004

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 21 O 126/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-13

Aktenzeichen: 21 O 126/03

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0513.21O126.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, von anderen Unternehmern vertriebene pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen nicht gegen Auszahlung des Pfands zurückzunehmen, wenn die zurückgegebene Getränkeverpackung von der Beklagten entweder nach Art, Form und Größe ins Sortiment geführt wird oder bei Verkaufsstellen der Beklagten mit weniger als 200 qm Verkaufsfläche als Marke in Verkehr gebracht wird.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

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