Landgericht Duisburg, 2004-04-02, 2 O 520/03

2 O 520/03Tribunal cantonal2 avr. 2004

Regest

Bei einer fälligen Geldschuld genügt das Anerkenntnis allein nicht zur Anwendung des § 93 ZPO, vielmehr muss die geschuldete Leistung auch sofort erbracht werden.

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 2 O 520/03

Entscheidungsdatum: 2004-04-02

Aktenzeichen: 2 O 520/03

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0402.2O520.03.00

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: ZPO § 93

Leitsätze

Bei einer fälligen Geldschuld genügt das Anerkenntnis allein nicht zur Anwendung des § 93 ZPO, vielmehr muss die geschuldete Leistung auch sofort erbracht werden.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 2.183,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.01.04 zu zahlen,2. den Kläger in Höhe von 4.427,32 EUR im Hinblick auf die Forderungen der und der für Heilberufe wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der von den Parteien betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Jahre 1999 bis 2001 einschließlich freizu- stellen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

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