Landgericht Duisburg, 2002-02-15, 22 O 169/01

22 O 169/01Tribunal cantonal15 févr. 2002

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 22 O 169/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-15

Aktenzeichen: 22 O 169/01

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0215.22O169.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünfigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255.645,94 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) in einem Stempel oder sonst werblich mit Hinweisen zu werben wie: "Anerk. Sachverständiger", sofern nicht darauf hingewiesen wird, durch wen die "Anerkennung" vollzogen wurde; b) in Gutachten oder sonst werblich mit Hinweisen zu werben: "des von der Handwerkskammer E geprüften freien Sachverständigen für das Dachdecker-Handwerk".II.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,07 Euro nebst 9,26 % Zinsen seit dem 25.10.2001 zu zahlen.III.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des (jeweils) zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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