Landgericht Duisburg, 1994-11-29, 7 S 126/94

7 S 126/94Tribunal cantonal29 nov. 1994

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 7 S 126/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-11-29

Aktenzeichen: 7 S 126/94

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1994:1129.7S126.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 04. Februar 1994 – 33 C 645/93 – unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einer Änderung des zwischen den Parteien über die von dem Beklagten bewohnte Wohnung im Hause , Ober-hausen, bestehenden Dauernutzungsvertrages dahin zuzustimmen, dass zum 01. Januar 1994 aus der von dem Beklagten gezahlten Miete von 330,35 DM die anfallenden Betriebskosten Wasser, Entwässerung, Flurbeleuchtung, Grundsteuer, Straßenreinigung, Versicherung von Zuleitungen, Müllabfuhr, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Gebäudeversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung, Wartung Antennenanlage und sonstige Betriebskos-ten herausgerechnet werden, darauf ein Teilbetrag in Höhe von 94,63 DM aus der Miete als Vorauszahlung verrechnet wird und in die jährlich von der Kläge-rin zu erstellende Betriebskostenabrechnung eingestellt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.500,00 DM.

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