Landgericht Duisburg, 1993-07-14, 3 O 501/92

3 O 501/92Tribunal cantonal14 juil. 1993

Texte intégral

Landgericht Duisburg — 3 O 501/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-07-14

Aktenzeichen: 3 O 501/92

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1993:0714.3O501.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig aufgrund der Tat vom 1.9.1991 eintreten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Spar¬kasse erbracht werden kann.

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