Landgericht Detmold, 2021-04-12, 04 O 287/20

04 O 287/20Tribunal cantonal12 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Detmold — 04 O 287/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-12

Aktenzeichen: 04 O 287/20

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2021:0412.04O287.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 826; ZPO § 287

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.893,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 9 % und der Beklagten zu 91 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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