03 S 69/18•Landgericht Detmold, 2018-10-31, 03 S 69/18
Landgericht Detmold, 2018-10-31, 03 S 69/18
03 S 69/18Tribunal cantonal31 oct. 2018
Regest
Die einer Vereinsstrafe zugrunde gelegten Tatsachen müssen aufgrund einer objektiven und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Tatsachenermittlung durch das zuständige Vereinsorgan zutreffend festgestellt werden.
Texte intégral
Landgericht Detmold — 03 S 69/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-31
Aktenzeichen: 03 S 69/18
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2018:1031.03S69.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer
Leitsätze
Die einer Vereinsstrafe zugrunde gelegten Tatsachen müssen aufgrund einer objektiven und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Tatsachenermittlung durch das zuständige Vereinsorgan zutreffend festgestellt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes des Beklagten vom 01.09.2017 und 01.10.2017 - jeweils einschließlich des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverbots - in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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