Landgericht Detmold, 2012-10-30, 10 S 143/12

10 S 143/12Tribunal cantonal30 oct. 2012

Regest

Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 10 S 143/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-30

Aktenzeichen: 10 S 143/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:1030.10S143.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: VVG § 28 Abs. 2 u. 3; VVG § 115; BGB § 426 Abs. 2

Leitsätze

Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 04.10.2012, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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