12 O 148/10•Landgericht Detmold, 2011-12-07, 12 O 148/10
Texte intégral
Landgericht Detmold — 12 O 148/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: 12 O 148/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:1207.12O148.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II
Normen: §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 12 UWG, § 312 Abs. 1 S. 1 BGB
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr einem Verbraucher gegenüber, der im Anschluss an einen in seiner Privatwohnung mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage, ohne die Beklagte oder deren Vertreter zu Vertragsverhandlungen in seine Privatwohnung bestellt zu haben, innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, zu behaupten, ein Widerrufsrecht stehe dem Verbraucher nicht zu und/oder zu behaupten, der Verbraucher sei zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes verpflichtet.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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