Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11

4 Qs 86/11Tribunal cantonal31 mai 2011

Regest

Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 4 Qs 86/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-31

Aktenzeichen: 4 Qs 86/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0531.4QS86.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer III

Normen: Nr. 4142 VV-RVG

Leitsätze

Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Der Festsetzung des Amtsgerichts Detmold vom 15. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Dr. y erstattenden Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz auf 805,63 EUR und damit die insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,14 Euro festgesetzt werden.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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