12 O 227/08•Landgericht Detmold, 2009-06-12, 12 O 227/08
Landgericht Detmold, 2009-06-12, 12 O 227/08
12 O 227/08Tribunal cantonal12 juin 2009
Regest
Zur Verkehrssicherungspflicht bei öffentl. Spielplätzen
Texte intégral
Landgericht Detmold — 12 O 227/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-12
Aktenzeichen: 12 O 227/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0612.12O227.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 839 Abs. 1, 252 GG Art. 34
Leitsätze
Zur Verkehrssicherungspflicht bei öffentl. Spielplätzen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld
in Höhe von 2.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 1.500,-- € seit dem 21.10.2007 und
aus weiteren 1.000,-- € seit dem 26.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 44,93 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 26.09.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13.09.2007 auf dem Kinderspielplatz am L-Platz in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
186,24 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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