Landgericht Detmold, 2009-03-09, 3 T 236/08

3 T 236/08Tribunal cantonal9 mars 2009

Regest

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren

Texte intégral

Landgericht Detmold — 3 T 236/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-09

Aktenzeichen: 3 T 236/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0309.3T236.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: KostO § 19 Abs. 2; KostO § 18 Abs. 1; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; KostO § 107 Abs. 2

Leitsätze

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird

auf 635.514,09 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf

623.387,09 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.