Landgericht Detmold, 2008-10-06, 3 T 136/08

3 T 136/08Tribunal cantonal6 oct. 2008

Regest

Dem erwerbstätigen Schuldner ist bei der Bemessung des pnpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gegen einem Unterhaltsgläubiger ein pauschaler Erhöhungsbetrag von 40 % des Regelbetrages ohne konkreten Nachweis zuzubilligen.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 3 T 136/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-06

Aktenzeichen: 3 T 136/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:1006.3T136.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: ZPO § 850d; ZPO § 850g S. 1

Leitsätze

Dem erwerbstätigen Schuldner ist bei der Bemessung des pnpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gegen einem Unterhaltsgläubiger ein pauschaler Erhöhungsbetrag von 40 % des Regelbetrages ohne konkreten Nachweis zuzubilligen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der pfand-

freie Betrag auf monatlich 818,90 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert

von 2.484,-- € tragen die Gläubigerin und der Schuldner je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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