3 T 126/08•Landgericht Detmold, 2008-07-23, 3 T 126/08
Landgericht Detmold, 2008-07-23, 3 T 126/08
3 T 126/08Tribunal cantonal23 juil. 2008
Regest
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Ermittllung des einzusetzenden Vermögens nur bei Tatsächlich erfolgtem Abfluss aus dem Vermögen; keine Berücksichtigung eventueller späterer weiterer Verpflichtungen
Texte intégral
Landgericht Detmold — 3 T 126/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-23
Aktenzeichen: 3 T 126/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0723.3T126.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: FGG § 56 Abs. 1; BGB 1908 i Abs. 1; BGB § 1836 c Nr. 2; BGB § 1836 e Abs. 1; SGB XII § 90
Leitsätze
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Ermittllung des einzusetzenden Vermögens nur bei Tatsächlich erfolgtem Abfluss aus dem Vermögen;
keine Berücksichtigung eventueller späterer weiterer Verpflichtungen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Betrag, den der Betroffene der Landeskasse wegen der von dort
für den Zeitraum vom 20.12.2006 bis zum 20.12.2007 an den Betreuer
gezahlten Vergütung aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird
auf 1.339,82 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.823,58 €.
Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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